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Satzung

Heimat-Verein Fusenich e.V.
 

§1 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Heimat-Verein-Fusenich e.V." und hat seinen Sitz in Fusenich. Er wurde am 10. Okt. 1983 gegründet und am 22. Apr. 1987 im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen. Der Verein ist gemeinnützig.

 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Vereinszweck

Pflege der Heimatliebe und der Heimatgeschichte. Einflussnahme auf die Gestaltung der heimatlichen Umwelt.

Diesem Ziel soll dienen:

1. Mitwirkung bei Fragen 

a. des Schutzes und der Pflege der heimischen Natur und Landschaft, 

b. der Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, 

c. der Pflege und Erhaltung der Denkmäler,

2. Erforschung und Darstellung der Ortsgeschichte,

3. Herausgabe eigener und Verteilung fremder ortskundlicher Schriften,

4. Mitwirkung am geistigen und kulturellen Leben

5. Bereitstellung eigener und fremder Mittel zur Erfüllung der Vereinsaufgaben, sowie Mitwirkung bei Verteilung fremder Mittel für diese Aufgabe.

6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

1. Ordentlichen Mitgliedern

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, Vereine und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts sein;

2. Stiftern

Stifter sind natürliche Personen, die außer ihrem Mitgliedsbeitrag eine Spende von mindestens des 10-fachen Jahresmitgliedsbeitrages in Geld oder Sachen leisten.

3. Ehrenmitgliedern

Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein und seine Sachaufgaben verdient haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat Sitz, Stimme und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder mündlich zu beantragen. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich nur Bürgern aus Fusenich gestattet. In Ausnahmefällen kann die Mitgliedschaft auch Nicht-Fusenicher Bürgern gestattet werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet

a. durch Tod

b. durch Austritt

c. durch Ausschluss

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, wenn keine Beitragsrückstände einschließlich des Beitrages für das laufende Jahr bestehen. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Insbesondere können solche Mitglieder ausgeschlossen werden, welche die Satzung verletzen, dass Ansehen des Vereins schädigen, oder die Zahlung der Jahresbeiträge verweigern. 

Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

5. Gegen die Verweigerung der Aufnahme in den Verein und gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

§6

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.

§7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§8

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres statt.

3. Die Einladung zur einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen.

4. Die Tagesordnung soll enthalten:

a. den Bericht des Vorstandes

b. die Entlastung des Vorstandes

c. die Neuwahl des Vorstandes

d. die Wahl von zwei Kassenprüfer

e. den Veranstaltungskalender

f. Anträge

g. Verschiedenes

5. Außergewöhnliche Mitgliederversammlungen können auf Wunsch des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30% der Mitglieder des Vereins diese schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

6. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Mitgliederversammlung. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.

7. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitgliedern erforderlich.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vereinsmitglied, das nicht dem Vorstand angehört, zu unterzeichnen ist.

9. Anträge von Vereinsmitgliedern müssen spätestens fünf Tage vor stattfinden der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

§9

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Hauptkassenführer

dem Geschäftsführer (Schriftführer)

den Beisitzern

Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins.

2. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

§10

Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, wobei die Auflösung als Punkt der Tagesordnung bekannt gemacht worden ist. Die Versammlung kann nur mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

2. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Trierweiler Ortsteil Fusenich, die es im Sinne der unter §2 genannten Vereinszwecke verwenden soll.

 

§11

 

Schlussbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung 1986 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

Fusenich, im Januar 1986

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